Satzung

Satzung des Heimatverein Voerde in Ennepetal e.V.

§1 Name und  Sitz

Der Verein führt den Namen “Heimatverein Voerde in Ennepetal e.V.” hat seinen Sitz in Ennepetal und ist unter der Nr. 89 VR 10491 des Vereinsregisters des Amtsgerichtes Schwelm eingetragen.

 §2 Aufgaben des Vereins

1.
Der Heimatverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52ff der Abgabenordnung. Er stellt sich als Aufgabe, durch praktische Heimat- und Volkstumsarbeit den Heimatgedanken in der Bevölkerung zu erhalten und zu fördern. Dabei richtet sich seine Arbeit auf

      a) die Erforschung der Ortsgeschichte

      b) die Pflege der heimischen Mundart

      c) die praktische Pflege von Sitten und Gebräuchen

      d) die Förderung des Heimatschrifttums

      e) die Erhaltung, Pflege und den Schutz von Denkmälern

      f) den Natur- und Landschaftsschutz

2.
Als weitere Aufgabe stellt er sich:

a) Organisation der Rahmenveranstaltung der Voerder Kirmes, die besonders zur Förderung heimatlicher Sitten und Gebräuchen dienen.

b) Regelmäßige Wahl eines sogenannten “Voerder Ehrennachtwächters”, um damit u.a. Personen zu ehren, die sich um die Förderung der Heimatliebe und Heimatkunde verdient gemacht haben.

3.
Der Heimatverein erstrebt keinen Gewinn. Sollten sich Überschüsse ergeben, so sind diese ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.

4.
Die Tätigkeit im Heimatverein ist ehrenamtlich, überparteilich und überkonfessionell.

5.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6.
Sofern die Mitglieder für den Verein tätig geworden sind, ist der Vorstand berechtigt, ihnen nach Vorlage von Belegen, sofern eine pauschale Auslagenerstattung unter dem Gesichtspunkt der Gemeinnützigkeit anerkannt ist, Aufwendungen und Auslagen zu erstatten.

§3 Mitgliedschaft

1.
Mitglieder können werden: Einzelpersonen, Verbände, Vereine, Firmen, Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechtes, Gesellschaften und Unternehmer, welche vorrangig die gemeinnützigen Satzungszwecke unterstützen wollen.

2.
Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Bei Ablehnung entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit dem erweiterten Vorstand.

3.
Die Mitgliedschaft beginnt durch Annahme des (eines) schriftlichen Antrages. Sie endet durch schriftliche Kündigung seitens
des Mitgliedes mit Vierteljahresfrist zum Schluss des Geschäftsjahres. Sie endet ferner durch Tod, den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung. Ausgeschlossen werden kann, wer die gemeinnützigen Bestrebungen des Heimatvereins nicht mehr unterstützt oder ihnen zuwiderhandelt, insbesondere wer ohne Rücksicht auf die gemein. Zielsetzung die Förderung eigennütziger Belange verlangt.

4.
Minderjährige und sonstige beschränkt geschäftsfähige Personen bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

5.
Alle Mitglieder sind berechtigt:

   a) mit Vollendung des 16. Lebensjahres an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen,

   b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen,

   c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie sich für den Verein aktiv einzusetzen,

   d) sich für eine Funktion im Verein zur Wahl zu stellen, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

6.
Die Mitglieder sind verpflichtet:

   a) die Satzung des Vereins, seine erlassenen Ordnungen und sonstige Beschlüsse zu befolgen,

   b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,

   c) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge fristgerecht zu entrichten, sofern nicht der Vorstand in besonderen Fällen auf Antrag Stundung, Ermäßigung oder Erlass bewilligt,

   d) im Sinne der Satzung an der Erreichung des Vereinsziels mitzuarbeiten und die Vereinsinteressen zu fördern,

   e) ein vorbildliches, kameradschaftliches Verhalten zu den Vereinsmitgliedern, sowie ein ehrenhaftes Verhalten außerhalb des Vereins zu zeigen.

§4 Organe

Organe des Heimatvereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der Festausschuss

§5 Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)

1.
Ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)

1.
Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als dem obersten Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder haben mit Vollendung des 16. Lebensjahres je eine Stimme. Die Mitgliederversammlung soll jährlich mindestens einmal in den ersten sechs Monaten eines Vereinsjahres einberufen werden.

2.
Die Mitgliederversammlung wird schriftlich durch den Vorstand einberufen unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit der Einladefrist von mindestens 14 Tagen.

3.
Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

     a) Berichts des Vorstandes

     b) Berichts der Kassenprüfer

     c) Entlastung des Vorstandes

     d) Wahl des Vorstandes, sofern sie ansteht

     e) Wahl von Kassenprüfern, sofern sie ansteht

     f) Festsetzung von Mitgliederjahresbeiträgen

     g) Beschlussfassung der vorliegenden Anträge

4.
Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestes eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.

Spätere Anträge müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt.

5.
Die Versammlung wählt für die Dauer eines Jahres zwei Kassenprüfer (3.e.). Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten (3.b.).

6.
Die ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden kann. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern in dieser Satzung nichts abweichendes geregelt ist (§9). Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

7.
Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Sie bedürfen der Zustimmung von ¾  der Vereinsmitglieder, sofern sie eine Änderung des Vereinszweckes oder der Bindung der Mittel des Vereins betreffen.

8.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das der Genehmigung der folgenden Mitgliederversammlung bedarf.

9.
Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, eine Geschäftsordnung für den Ablauf der Mitgliederversammlung sowie eine Finanzordnung zu beschließen.

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dieses aus wichtigem Grund für geboten hält oder ¼ der stimmberechtigten Mitglieder einen entsprechende Antrag an den Vorstand mit Angabe des Grundes richtet.

§6 Vorstand

1.
Der Vorstand besteht aus

    a) geschäftsführendem Vorstand

         – Vorsitzender

         – stellvertretender Vorsitzender

         – Geschäftsführer

         – Kassierer

    b) erweitetem Vorstand

        – geschäftsführender Vorstand

        – die gewählten Beisitzer

Voerder Ehrennachtwächter haben im Vorstand beratende Stimmen.

Gesetzliche Vertreter des Heimatvereins im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende, in seiner Vertretung der stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

2.
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

    a) er repräsentiert den Heimatverein Voerde,

    b) die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden von ihm vorbereitet und durchgeführt,

    c) er stellt jährlich einen Haushaltsplan auf,

    d) er verwaltet das Vereinsvermögen und legt jährlich der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht vor.

3.
Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit des Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle des stellvertretenden Vorsitzenden, sowie von mindestens 3 weiteren Vorstandsmitgliedern. Die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.

4.
Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Zur Vertretung des Vereins bleibt der geschäftsführende Vorstand auch nach Ablauf seiner Amtsdauer so lange befugt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. In den Gesamtvorstand ist jeder Volljährige wählbar, der dem Verein angehört.

5.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen der Stichwahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

6. Der Vorstand ist an die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung gebunden. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.

7. Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung erstellen, die Organisationen, Vereinsverwaltung, Auszeichnung von Mitgliefern und Veranstaltungen regelt.

§7 Festausschuss

1.
Dem Festausschuss gehören je 2 Repräsentanten der geschäftsführenden Vorstände der angeschlossenen Voerder Vereine und der erweiterte Vorstand und Ehrennachtwächter des Heimatvereins an.

2.
Aufgabe des Festausschusses ist es

    a) die Rahmenveranstaltung der Voerder Kirmes vorzubereiten,

    b) den Voerder Ehrennachtwächter durch Mehrheitsbeschluss zu wählen

§8 Beiträge der Mitglieder

1.
Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird und bis zum 30.04. des Jahres zu entrichten ist.

2.
Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes zu verwenden.

3.
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr

§9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und für die Auflösung mindestens ¾ der erschienenen Mitglieder stimmen.

Im Falle einer festgestellten Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Ennepetal zur Verwendung gemeinnütziger Zwecke im  Sinne des §2 dieser Satzung.

Diese Satzung wurde beschlossen am 27.03.2008 und tritt mit diesem Tage in Kraft.